Verletzung der Verkehrsregeln | Revision von vorinstanzlichen Entscheiden (StA/Regionalgerichte etc.)
Sachverhalt
A. Am 17. Juli 2017 brachte die Kantonspolizei eine Geschwindigkeitsüber- schreitung zur Anzeige, die am 1. März 2017 auf der Autostrasse A13 mit einem in Frankreich zugelassenen Fahrzeug begannen worden sein soll (StA act. 2). Am
30. August 2017 erklärte die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ mittels Strafbefehl der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 100.00 (StA act. 6). Dagegen erhob A._____ sinngemäss Ein- sprache, indem er angab, am 1. März 2017 nicht Halter des Fahrzeugs gewesen zu sein (StA act. 7). Am 3. Januar 2018 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Regionalgericht Viamala (StA act. 12). B. Am 10. Januar 2018 erging die Vorladung zur Hauptverhandlung (RG act. 2). Diese fand am 6. März 2018 in Abwesenheit von A._____ statt. Das Regi- onalgericht schrieb das Verfahren am selben Tag infolge Fernbleibens des Be- schuldigten ab (RG act. 1). C. Mit einer am 6. Oktober 2018 beim Kantonsgericht eingetroffenen Eingabe beantragt A._____, vertreten durch eine in Frankreich ansässige Rechtsanwältin, "une révision de son dossier". Er macht zusammengefasst geltend, dass er zum Tatzeitpunkt weder Halter noch Lenker des Fahrzeugs gewesen sei. Darüber hin- aus seien die bisherigen Zustellungen auf Deutsch erfolgt, obwohl er dieser Spra- che nicht mächtig sei (act. A.1). D. Am 11. Oktober 2018 forderte der damalige Vorsitzende der I. Strafkammer die Rechtsvertreterin von A._____ auf, eine Vollmacht einzureichen und darzule- gen, inwiefern sie zur Verteidigung des Beschuldigten in der Schweiz befugt ist. E. Am 9. November 2018 reichte A._____, nunmehr vertreten durch Rechts- anwalt Remo Cahenzli, ein Revisionsgesuch ein. Er beantragt, der Strafbefehl vom 23. August 2017 sowie der Abschreibungsbeschluss vom 6. März 2018 seien revisionsweise aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrs- regeln freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Nachdem die I. Strafkammer des Kantonsgerichts am 23. April 2019 in damaliger Besetzung beschlossen hatte, dass auf das Revisionsgesuch eingetreten werde, beantragte die Staatsanwaltschaft am 13. Juni 2019 dessen Abweisung. F. Am 6. Januar 2022 überwies die I. Strafkammer das Dossier der II. Strafkammer des Kantonsgerichts (Beschwerdeinstanz). Gleichzeitig wurde be-
3 / 5 schlossen, dass das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor der Beschwerdeinstanz sistiert bleibe. G. Mit Verfügung vom 19. August 2024 (SK2 22 1) hob die Beschwerdeinstanz den Beschluss des Regionalgerichts Viamala vom 6. März 2018 auf und stellte das gegen A._____ geführte Strafverfahren infolge Eintritts der Verjährung ein. Diese Verfügung blieb unangefochten.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit der Einstellung des gegen A._____ geführten Strafverfahren ist das vor- liegende Revisionsverfahren gegenstandslos geworden und ist abzuschreiben.
E. 2 Für das Verfahren von der Beschwerdeinstanz wurde A._____ bereits ent- schädigt. Zu beurteilen ist einzig noch die Kosten- und Entschädigungsfolge im vorliegenden Revisionsverfahren. Wird ein Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, ist bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (BGE 125 V 373 E. 2a). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu ver- ursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materiel- les Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen, ist auf allgemein zivilprozessrechtli- che Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Ver- fahrens geführt haben (BGE 142 V 551 E. 8.2; BGE 118 Ia 488 E. 4a; BGer 2C_622/2016 v. 31.3.2017 E. 3.1; je mit Hinweisen).
E. 3 A._____ hat die Gegenstandslosigkeit nicht veranlasst. Diese ist auf die Gutheissung seines Rechtsmittels im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz zurückzuführen. Die Kosten des Verfahrens sind daher auf die Staatskasse zu nehmen und A._____ hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. In seiner Honorarnote vom 3. Juni 2019 macht der Rechtsvertreter von A._____, Rechtsanwalt Remo Cahenzli, einen Aufwand von insgesamt 10 Stunden und 45 Minuten geltend. Der vereinbarte Stundenansatz beträgt CHF 250.00. Weder der Zeitaufwand noch der Stundenansatz sind zu beanstanden. Als übermässig er-
E. 4 Die Abschreibung erfolgt einzelrichterlich (Art. 388 Abs. 2 StPO, Art. 9 Abs. 2 GOG).
E. 5 / 5
Dispositiv
- Das Verfahren SK1 18 44 wird als gegenstandslos geworden am Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Kan- tons Graubünden (Kantonsgericht).
- Rechtsanwalt Remo Cahenzli wird mit CHF 2'768.15 (inkl. Spesen) zu Las- ten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschädigt.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 04. November 2024 Referenz SK1 18 44 Instanz I. Strafkammer Besetzung Moses, Vorsitzender Parteien A._____ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli Städtlistrasse 12, Postfach 58, 7130 Ilanz gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gesuchsgegnerin Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln Anfechtungsobj. Abschreibungsbeschluss Regionalgericht Viamala vom 06.03.2018, mitgeteilt am 06.03.2018 (Proz. Nr. 515-2018-1) Mitteilung
04. November 2024
2 / 5 Sachverhalt A. Am 17. Juli 2017 brachte die Kantonspolizei eine Geschwindigkeitsüber- schreitung zur Anzeige, die am 1. März 2017 auf der Autostrasse A13 mit einem in Frankreich zugelassenen Fahrzeug begannen worden sein soll (StA act. 2). Am
30. August 2017 erklärte die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ mittels Strafbefehl der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 100.00 (StA act. 6). Dagegen erhob A._____ sinngemäss Ein- sprache, indem er angab, am 1. März 2017 nicht Halter des Fahrzeugs gewesen zu sein (StA act. 7). Am 3. Januar 2018 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Regionalgericht Viamala (StA act. 12). B. Am 10. Januar 2018 erging die Vorladung zur Hauptverhandlung (RG act. 2). Diese fand am 6. März 2018 in Abwesenheit von A._____ statt. Das Regi- onalgericht schrieb das Verfahren am selben Tag infolge Fernbleibens des Be- schuldigten ab (RG act. 1). C. Mit einer am 6. Oktober 2018 beim Kantonsgericht eingetroffenen Eingabe beantragt A._____, vertreten durch eine in Frankreich ansässige Rechtsanwältin, "une révision de son dossier". Er macht zusammengefasst geltend, dass er zum Tatzeitpunkt weder Halter noch Lenker des Fahrzeugs gewesen sei. Darüber hin- aus seien die bisherigen Zustellungen auf Deutsch erfolgt, obwohl er dieser Spra- che nicht mächtig sei (act. A.1). D. Am 11. Oktober 2018 forderte der damalige Vorsitzende der I. Strafkammer die Rechtsvertreterin von A._____ auf, eine Vollmacht einzureichen und darzule- gen, inwiefern sie zur Verteidigung des Beschuldigten in der Schweiz befugt ist. E. Am 9. November 2018 reichte A._____, nunmehr vertreten durch Rechts- anwalt Remo Cahenzli, ein Revisionsgesuch ein. Er beantragt, der Strafbefehl vom 23. August 2017 sowie der Abschreibungsbeschluss vom 6. März 2018 seien revisionsweise aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrs- regeln freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Nachdem die I. Strafkammer des Kantonsgerichts am 23. April 2019 in damaliger Besetzung beschlossen hatte, dass auf das Revisionsgesuch eingetreten werde, beantragte die Staatsanwaltschaft am 13. Juni 2019 dessen Abweisung. F. Am 6. Januar 2022 überwies die I. Strafkammer das Dossier der II. Strafkammer des Kantonsgerichts (Beschwerdeinstanz). Gleichzeitig wurde be-
3 / 5 schlossen, dass das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor der Beschwerdeinstanz sistiert bleibe. G. Mit Verfügung vom 19. August 2024 (SK2 22 1) hob die Beschwerdeinstanz den Beschluss des Regionalgerichts Viamala vom 6. März 2018 auf und stellte das gegen A._____ geführte Strafverfahren infolge Eintritts der Verjährung ein. Diese Verfügung blieb unangefochten. Erwägungen 1. Mit der Einstellung des gegen A._____ geführten Strafverfahren ist das vor- liegende Revisionsverfahren gegenstandslos geworden und ist abzuschreiben. 2. Für das Verfahren von der Beschwerdeinstanz wurde A._____ bereits ent- schädigt. Zu beurteilen ist einzig noch die Kosten- und Entschädigungsfolge im vorliegenden Revisionsverfahren. Wird ein Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, ist bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (BGE 125 V 373 E. 2a). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu ver- ursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materiel- les Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen, ist auf allgemein zivilprozessrechtli- che Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Ver- fahrens geführt haben (BGE 142 V 551 E. 8.2; BGE 118 Ia 488 E. 4a; BGer 2C_622/2016 v. 31.3.2017 E. 3.1; je mit Hinweisen). 3. A._____ hat die Gegenstandslosigkeit nicht veranlasst. Diese ist auf die Gutheissung seines Rechtsmittels im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz zurückzuführen. Die Kosten des Verfahrens sind daher auf die Staatskasse zu nehmen und A._____ hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. In seiner Honorarnote vom 3. Juni 2019 macht der Rechtsvertreter von A._____, Rechtsanwalt Remo Cahenzli, einen Aufwand von insgesamt 10 Stunden und 45 Minuten geltend. Der vereinbarte Stundenansatz beträgt CHF 250.00. Weder der Zeitaufwand noch der Stundenansatz sind zu beanstanden. Als übermässig er-
4 / 5 weist sich hingegen die Spesenpauschale von 4%. Gemäss ständiger Praxis des Kantonsgerichts werden für Kleinspesen maximal 3% des nach Zeitaufwand fest- gelegten Honorars zugesprochen (KGer GR SK1 19 3 v. 3.5.2022 E. 7.1 m.w.H.). Zudem ist A._____ im Ausland ansässig, weshalb auf das Honorar keine Mehr- wertsteuer geschuldet ist. Im Ergebnis ist die Spesenpauschale von CHF 107.50 auf CHF 80.65 zu reduzieren und eine Entschädigung von gesamthaft CHF 2'768.15 zuzusprechen. Die Entschädigung steht dem Verteidiger zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO). 4. Die Abschreibung erfolgt einzelrichterlich (Art. 388 Abs. 2 StPO, Art. 9 Abs. 2 GOG).
5 / 5 Demnach wird verfügt: 1. Das Verfahren SK1 18 44 wird als gegenstandslos geworden am Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Kan- tons Graubünden (Kantonsgericht). 3. Rechtsanwalt Remo Cahenzli wird mit CHF 2'768.15 (inkl. Spesen) zu Las- ten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschädigt. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: